Unsere Leistungen

Unsere Leistungen

Unser Ziel ist Ihre bestmögliche Versorgung Zuhause!

Grundsätzlich werden zwei Leistungsarten unterschieden:

1. Leistungen der Krankenversicherung

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden (als Behandlungspflege) von Ihrem Haus- oder Facharzt verordnet. Die erste Verordnung umfasst in der Regel einen Behandlungszeitraum von zunächst 14 Tagen. Ab der zweiten Verordnung sind längere Intervalle möglich. Diese Verordnung wird durch Sie oder Ihren Pflegedienst bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht. Dort wird dann durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die eingereichte Verordnung auf Notwendigkeit und Plausibilität geprüft. Um Sie zu entlasten, stehen wir Ihnen gerne hilfreich zur Seite und übernehmen das Anfordern und Einreichen der Verordnungen für Sie. 

Die Kosten der häuslichen Krankenpflege übernehmen die Krankenkassen. Das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) sieht jedoch vor, dass pro Verordnung ein Betrag von 10,00 Euro und für 28 Tage im Jahr 10 % der Leistung als Eigenanteil vom Versicherten an die Krankenkasse
gezahlt werden muss. Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind entfällt dieser Eigenanteil.

Leistungen der häuslichen Krankenpflege: 

  • Herrichten und Gabe von Medikamenten 
  • Insulingabe und Verabreichung von Spritzen in den Muskel oder unter die Haut 
  • Blutzuckermessung
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen 
  • Versorgung von Druckgeschwüren (Dekubitus) 
  • Wundversorgungen, Verbände und Wickel 
  • Legen von Blasenkathetern und deren Pflege
  • Überwachung von Magensonden und Gabe der speziellen Nahrung
  • Infusionstherapie, Pflege von Port-Systemen
  • Stoma-Versorgung, etc

2. Leistungen der Pflegeversicherung

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren gelten ab dem 1. Januar 2017.
So ist es in Zukunft möglich, dass sich die Begutachtung ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen orientiert. 

Das neue Begutachtungsinstrument liefert mehr Informationen darüber, wie Pflegebedürftige von Rehabilitationsmaßnahmen profitieren können. Ebenfalls neu ist, dass ab 2017 Fünf Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Auch dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung genauer auf den Bedarf abzustimmen. Es wächst die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die Anspruch auf Leistungen haben. Mit dem neuen Pflegegrad 1 kann mittelfristig etwa eine halbe Million Menschen erstmals überhaupt Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

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